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§ 8 BSV

Fassungen
01.10.1994 bis 02.01.2002 — BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.199402.01.2002 BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 793/1994

Außerkrafttretensdatum

02.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Abkürzung

BSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Handbediente Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

Paragraph 8, (1) Von handbedienten Betonbrechern und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmern, die in Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, angeführten Richtlinie 84/537/EWG in der Fassung der Berichtigung 85/L 41/17/EWG und der Richtlinie 85/409/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

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        Masse des Gerätes          Zulässiger Schalleistungspegel

               (m)                      L tief WA in dB/1 pW

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                 m <  20 kg                        108

         20 kg < m <= 35 kg                        111

                 m >  35 kg                        114

und Geräte mit eingebautem Verbrennungsmotor

  1. Absatz 2,Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Gerätetyp (Handbediente Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer) hinsichtlich des zulässigen Schalleistungspegels ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 5 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) beizufügen.
  2. Absatz 3,Die Geltungsdauer der Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Schlagworte

Abbauhammer, Aufbruchhammer

Gesetzesnummer

10007568

Dokumentnummer

NOR12083773

Alte Dokumentnummer

N5199441464J