Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 829/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. Für die Einfuhr der in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung genannten Waren sind für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Kontingente festzusetzen. Im Rahmen dieser Kontingente sind Einfuhrbewilligungen zu verteilen. Paragraph eins, Für die Einfuhr der in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung genannten Waren sind für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Kontingente festzusetzen. Im Rahmen dieser Kontingente sind Einfuhrbewilligungen zu verteilen.
Dokumentnummer
NOR12083808
Alte Dokumentnummer
N5199441624J