Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 887/1994Bundesgesetzblatt Nr. 887 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in Grenzregionen auf dem Gebiet des Tourismus zusammenarbeiten, wobei die in den jeweiligen Gebieten vorhandenen tourismusrelevanten Ressourcen unter besonderer Berücksichtigung der Umwelt entsprechend genutzt bzw. verbessert und ausgebaut werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12083831
Alte Dokumentnummer
N5199442095J