Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 893/1994Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 10
Anwendung dieses Abkommens
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten oder Beschwerden, die vor seinem Inkrafttreten Gegenstand einer Befassung der nationalen Behörden waren oder geregelt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12083851
Alte Dokumentnummer
N5199442116J