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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 893/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 893/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1994,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 893/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 10

Anwendung dieses Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten oder Beschwerden, die vor seinem Inkrafttreten Gegenstand einer Befassung der nationalen Behörden waren oder geregelt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007576

Dokumentnummer

NOR12083851

Alte Dokumentnummer

N5199442116J