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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 893/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 893/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1994,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 893/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 9

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll soweit wie möglich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
  2. Absatz 2,Mangels einer Einigung auf diplomatischem Wege wird die Meinungsverschiedenheit einer aus Vertretern der beiden Parteien zusammengesetzten Kommission unterbreitet; diese tritt auf Verlangen einer Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung zusammen.
  3. Absatz 3,Kann eine der im Absatz 1 erwähnten Meinungsverschiedenheiten nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
  4. Absatz 4,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte Person als Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, zu bestellen, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten.
  5. Absatz 5,Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
  7. Absatz 7,Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
  8. Absatz 8,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007576

Dokumentnummer

NOR12083850

Alte Dokumentnummer

N5199442115J