Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 893/1994Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 8
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1)Absatz eins,Jede Meinungsverschiedenheit aus Investitionen zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei betreffend die von diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten wird, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Konsultationen zwischen den Streitparteien beigelegt.
(2)Absatz 2,Führen diese Konsultationen innerhalb von sechs Monaten zu keiner Regelung, kann die Meinungsverschiedenheit dem zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, unterbreitet werden.
(3)Absatz 3,Die Meinungsverschiedenheit kann einem Schiedsgericht in folgenden Fällen unterbreitet werden:
falls nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten ab Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens bei den vorgenannten Behörden keine meritorische Entscheidung getroffen wurde;
falls eine solche Entscheidung getroffen wurde, aber die Meinungsverschiedenheit weiterbesteht. In diesem Fall werden die betreffenden vorher auf nationaler Ebene gefällten Entscheidungen durch die Anrufung des Schiedsgerichtes wirkungslos;
falls die beiden Streitparteien sich in diesem Sinne geeinigt haben.
(4)Absatz 4,Zu diesem Zweck gibt jede Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Abkommens ihre vorherige und unwiderrufliche Zustimmung, wonach jede Meinungsverschiedenheit diesem Schiedsverfahren unterbreitet wird. Ab Einleitung eines Schiedsverfahrens ergreift jede Streitpartei alle gebotenen Maßnahmen, um sich von dem laufenden Gerichtsverfahren zurückzuziehen.
(5)Absatz 5,Im Falle der Beantragung eines internationalen Schiedsverfahrens kann die Meinungsverschiedenheit nach Wahl des Investors vor eines der nachstehend genannten Schiedsorgane getragen werden:
vor das Internationale Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *), die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde, wenn jeder der Vertragsparteien dieser beigetreten sein wird. Solange diese Bedingung nicht erfüllt ist, stimmt jede Vertragspartei zu, daß die Meinungsverschiedenheit dem Schiedsverfahren nach der ergänzenden ICSID-Schiedsordnung unterbreitet wird;
vor ein Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der UNCITRAL-Schiedsordnung eingerichtet wird.
(6)Absatz 6,Das Schiedsorgan entscheidet auf der Grundlage der Rechtsordnung jener Vertragspartei, die Streitpartei ist, einschließlich der Regeln des internationalen Privatrechtes, der Bestimmungen dieses Abkommens, der Bestimmungen allfälliger besonderer über die Investition geschlossener Abkommen, sowie der einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts.
(7)Absatz 7,Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(8)Absatz 8,Die Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Vergleichsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12083849
Alte Dokumentnummer
N5199442114J