Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 893/1994Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2)Absatz 2,Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung der Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12083843
alte Dokumentnummer
N5199442108J