Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 893/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 893/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1994,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 893/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einer anderen wirtschaftlichen Integrationszone;
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
    3. Litera c
      Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
  3. Absatz 3,Die Anwendung der Meistbegünstigungsbehandlung erstreckt sich nicht auf die besonderen Begünstigungen, welche die Argentinische Republik ausländischen Investoren für eine im Rahmen einer konzessionellen Finanzierung getätigte Investition gewährt, wie sie in den von der Argentinischen Republik mit der Republik Italien am 10. Dezember 1987 und mit dem Königreich Spanien am 3. Juli 1988 abgeschlossenen bilateralen Abkommen vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007576

Dokumentnummer

NOR12083844

Alte Dokumentnummer

N5199442109J