Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flächen-Basiserfassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 964/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 964 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 2. (1) Die Erfassungsstellen haben mit Mitwirkung der Bewirtschafter folgende Daten zu erheben:Paragraph 2, (1) Die Erfassungsstellen haben mit Mitwirkung der Bewirtschafter folgende Daten zu erheben:
Betriebsnummer, Name (Firma) und Anschrift des Betriebes des Bewirtschafters;
Name und Anschrift des Wohnsitzes des Bewirtschafters, wenn sie von Z 1 abweichen;Name und Anschrift des Wohnsitzes des Bewirtschafters, wenn sie von Ziffer eins, abweichen;
Nummer, Lage, Fläche und Nutzungsart der bewirtschafteten Grundstücke;
Lage und Fläche der Feldstücke (eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheiten mit nur einer Nutzungsart);
Rechtsverhältnis (Eigentum, Pacht, sonstige Nutzungsüberlassungen).
(2)Absatz 2,Die Erfassungsstellen haben zur Flächen-Basiserfassung das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufgelegte Erfassungsformular zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR40090171