Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flächen-Basiserfassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 964/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 964 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 4. Die Erfassungsstellen haben in Verbindung mit dem Bundesvermessungsdienst (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und Vermessungsämter) unter Heranziehung der vom Bundesvermessungsdienst zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen betreffend die Nummer, Lage der Grundstücke, die Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnisse sowie die Nutzungsarten die Bewirtschafter bei der Ausfüllung des Erfassungsformulares zu beraten und insbesondere bei der Bildung, Bezeichnung und Darstellung der Feldstücke (Erstellung von Planskizzen) zu unterstützen. Paragraph 4, Die Erfassungsstellen haben in Verbindung mit dem Bundesvermessungsdienst (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und Vermessungsämter) unter Heranziehung der vom Bundesvermessungsdienst zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen betreffend die Nummer, Lage der Grundstücke, die Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnisse sowie die Nutzungsarten die Bewirtschafter bei der Ausfüllung des Erfassungsformulares zu beraten und insbesondere bei der Bildung, Bezeichnung und Darstellung der Feldstücke (Erstellung von Planskizzen) zu unterstützen.
Schlagworte
Eigentumsverhältnis, Pachtverhältnis
Dokumentnummer
NOR40090173