Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.2007 bis 31.01.2008 — BGBl. I Nr. 55/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 725.10.199730.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 311/1997
§ 701.01.199524.10.1997 BGBl. Nr. 1018/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1018 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Lagerhalter und der Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, insbesondere die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird.
  2. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen des Lagerhalters und des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Lagerhalters oder des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Lagerhalter oder dem Antragsteller zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben der Lagerhalter und der Antragsteller auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  6. Absatz 6,Werden Dritte eingeschaltet, gelten Absatz eins bis 5 auch gegenüber diesen.
  7. Absatz 7,Der Antragsteller und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007593

Dokumentnummer

NOR40090188

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1018/P7/NOR40090188