Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
20.11.1998 bis 31.08.2001 — BGBl. II Nr. 400/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.09.200129.10.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004
§ 1020.11.199831.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 400/1998
§ 1001.01.199519.11.1998 BGBl. Nr. 1020/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Intervention von Getreide

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.11.1998BGBl. II Nr. 400/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beschaffenheitsfeststellung

Paragraph 10, (1) Die Feststellung der äußeren und gegebenenfalls inneren Beschaffenheit erfolgt anhand des Kontraktmusters, das

  1. Ziffer eins
    im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3
  2. Ziffer 2
    im Falle der Übernahme auf dem Angebotslager (Loco-Übernahme) durch Probenahme aus der lagernden Partie gemäß den Probebestimmungen nach den Methoden der ICC
zu bilden ist.
Ist der Verkäufer bei der Feststellung der äußeren Beschaffenheit nicht anwesend, so gelten die vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen als verbindlich.
  1. Absatz 2,Wird über die äußere Beschaffenheit des Getreides keine Übereinstimmung erzielt und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit der Untersuchung bei einem zu vereinbarenden in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut, so ist ein Kontrolluntersuchungsauftrag (Formblatt der AMA) auszufertigen.
  2. Absatz 3,Bei Weichweizen, Hartweizen und Roggen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 3, keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist spätestens bei der Musternahme zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis bei dem Verkäufer, schriftlich zu verständigen. Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen.

Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich.

  1. Absatz 5,Wenn das Getreide die Mindestbedingungen für die Beschaffenheit nicht erfüllt, hat die AMA vom Vertrag zurückzutreten.

Gesetzesnummer

10007595

Dokumentnummer

NOR12091005

Alte Dokumentnummer

N5199855477L