Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Intervention von Getreide
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1020/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 317/2001Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Loco-Intervention
§ 6. Bestimmt die AMA als Ort der Übernahme (Interventionslager) das Lager, auf dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Angebotslager), kann die Menge anhand der Lagerbuchhaltung festgestellt werden, wobei das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen darf. Paragraph 6, Bestimmt die AMA als Ort der Übernahme (Interventionslager) das Lager, auf dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Angebotslager), kann die Menge anhand der Lagerbuchhaltung festgestellt werden, wobei das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen darf.
Dokumentnummer
NOR12084060
Alte Dokumentnummer
N5199442795J