Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Intervention von Getreide
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1020/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 400/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lieferung
§ 7. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens zum letzten Liefertermin an das Interventionslager zu liefern (Destination).Paragraph 7, (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens zum letzten Liefertermin an das Interventionslager zu liefern (Destination).
(2)Absatz 2,Ist eine Lieferung innerhalb des ersten Liefermonats nicht möglich, muss die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten ersten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Liefermonat kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung (letzter Liefertermin) erfolgen muss, jedoch nicht später als am 31. Juli. Bei Änderung des im EKSS festgelegten Liefermonats ist der dem ersten Anlieferungstag entsprechende Interventionspreis heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.
(4)Absatz 4,An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde mindestens 12,5 t zu liefern. Diese Mengen können auf Grund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.
(5)Absatz 5,Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
(6)Absatz 6,Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer unabhängigen, von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen.
Dokumentnummer
NOR12091003
Alte Dokumentnummer
N5199855475L