Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Intervention von Getreide
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1020/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übernahme
§ 9. Mit der Übernahme geht das Eigentum an dem Getreide auf die AMA über. Der Verkäufer erhält von der AMA eine Mitteilung (Übernahmeerklärung), aus der unter anderem das Gewicht, gegebenenfalls die inneren Beschaffenheitswerte und der Übernahmezeitpunkt für die Partie zu ersehen sind. Paragraph 9, Mit der Übernahme geht das Eigentum an dem Getreide auf die AMA über. Der Verkäufer erhält von der AMA eine Mitteilung (Übernahmeerklärung), aus der unter anderem das Gewicht, gegebenenfalls die inneren Beschaffenheitswerte und der Übernahmezeitpunkt für die Partie zu ersehen sind.
Das Feststellungsprotokoll (§ 12 Abs. 3) ist Bestandteil der Übernahmeerklärung.Das Feststellungsprotokoll (Paragraph 12, Absatz 3,) ist Bestandteil der Übernahmeerklärung.
Dokumentnummer
NOR12086678
Alte Dokumentnummer
N5199548986J