Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Intervention von Getreide
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1020/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides
§ 8. (1) Der Lagerhalter hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides zu prüfen. Getreide, das die Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.Paragraph 8, (1) Der Lagerhalter hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides zu prüfen. Getreide, das die Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.
(2)Absatz 2,Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidechemie (ICC) bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.
(3)Absatz 3,Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens
fünf kg bei Gerste und Mais,
zehn kg bei Roggen, Weichweizen und Hartweizen herzustellen.
(4)Absatz 4,Ist der Verkäufer bei der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA oder vom Lagerhalter gemeinsam mit dem Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.
(5)Absatz 5,Die Regelung gemäß § 10 Abs. 1 bleibt davon unberührt.Die Regelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bleibt davon unberührt.
Dokumentnummer
NOR40021729