Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Intervention von Getreide
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1020/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Lagerhalter hat die Beschaffenheit des angelieferten Getreides vor der Einlagerung zu prüfen.
Getreide, das die äußeren Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammengelagert werden.
(2)Absatz 2,Ergibt die Vorbemusterung des auf dem Fahrzeug befindlichen Getreides, daß es den Beschaffenheitsvoraussetzungen entspricht, so haben Lagerhalter und Verkäufer nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidechemie (ICC) aus dem lose fließenden Getreide aus je angefangenen 5 t Proben zu ziehen. Bei Fahrzeugen mit einer Ladung unter 60 t Getreide ist aus diesen Proben mittels Probenteiler ein Durchschnittsmuster je Fahrzeug herzustellen. Bei Fahrzeugen mit Ladung über 60 t Getreide ist mindestens aus jeweils 60 t ein Durchschnittsmuster herzustellen.
(3)Absatz 3,Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens
fünf kg bei Roggen, Wintergerste, Sommergerste und Mais
zehn kg bei Weich- und Hartweizen
herzustellen.
Dieses Kontraktmuster ist vom Lagerhalter bis zum Abschluß aller Untersuchungen aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Ist der Verkäufer bei der Vorbemusterung des auf dem Fahrzeug befindlichen Getreides, der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.
(5)Absatz 5,Die Regelung gemäß § 10 Abs. 1 bleibt davon unberührt.Die Regelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bleibt davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084062
Alte Dokumentnummer
N5199442797J