Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1995 bis 11.11.1997 — BGBl. Nr. 1020/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.09.200129.10.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004
§ 820.11.199831.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 400/1998
§ 812.11.199719.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 327/1997
§ 801.01.199511.11.1997 BGBl. Nr. 1020/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Intervention von Getreide

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1020/1994

Außerkrafttretensdatum

11.11.1997danach: BGBl. II Nr. 327/1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Lagerhalter hat die Beschaffenheit des angelieferten Getreides vor der Einlagerung zu prüfen.

    Getreide, das die äußeren Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammengelagert werden.

  2. Absatz 2,Ergibt die Vorbemusterung des auf dem Fahrzeug befindlichen Getreides, daß es den Beschaffenheitsvoraussetzungen entspricht, so haben Lagerhalter und Verkäufer nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidechemie (ICC) aus dem lose fließenden Getreide aus je angefangenen 5 t Proben zu ziehen. Bei Fahrzeugen mit einer Ladung unter 60 t Getreide ist aus diesen Proben mittels Probenteiler ein Durchschnittsmuster je Fahrzeug herzustellen. Bei Fahrzeugen mit Ladung über 60 t Getreide ist mindestens aus jeweils 60 t ein Durchschnittsmuster herzustellen.
  3. Absatz 3,Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens
    1. Ziffer eins
      fünf kg bei Roggen, Wintergerste, Sommergerste und Mais
    2. Ziffer 2
      zehn kg bei Weich- und Hartweizen
    herzustellen.
    Dieses Kontraktmuster ist vom Lagerhalter bis zum Abschluß aller Untersuchungen aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Ist der Verkäufer bei der Vorbemusterung des auf dem Fahrzeug befindlichen Getreides, der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.
  5. Absatz 5,Die Regelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bleibt davon unberührt.

Schlagworte

Weichweizen

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10007595

Dokumentnummer

NOR12084062

Alte Dokumentnummer

N5199442797J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1020/P8/NOR12084062