Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
20.11.1998 bis 31.08.2001 — BGBl. II Nr. 400/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.09.200129.10.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004
§ 820.11.199831.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 400/1998
§ 812.11.199719.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 327/1997
§ 801.01.199511.11.1997 BGBl. Nr. 1020/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Intervention von Getreide

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.11.1998BGBl. II Nr. 400/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides

Paragraph 8, (1) Der Lagerhalter hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides insbesondere auf Schädlingsbefall und handelsüblichen Geruch zu prüfen. Getreide, das die äußeren Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.

  1. Absatz 2,Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidechemie (ICC) bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.
  2. Absatz 3,Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens
    1. Ziffer eins
      fünf kg bei Gerste und Mais,
    2. Ziffer 2
      zehn kg bei Roggen, Weichweizen und Hartweizen herzustellen. Dieses Kontraktmuster ist vom Lagerhalter bis zum Anschluss aller Untersuchungen aufzubewahren.
  3. Absatz 4,Ist der Verkäufer bei der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.
  4. Absatz 5,Die Regelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bleibt davon unberührt.

Gesetzesnummer

10007595

Dokumentnummer

NOR12091004

Alte Dokumentnummer

N5199855476L