Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.2001 bis 29.10.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.09.200129.10.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004
§ 720.11.199831.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 400/1998
§ 712.11.199719.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 327/1997
§ 701.07.199511.11.1997 § → § BGBl. Nr. 425/1995
§ 701.01.199530.06.1995 BGBl. Nr. 1020/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Intervention von Getreide

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

29.10.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Lieferung

Paragraph 7, (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraumes an das Interventionslager zu liefern.

  1. Absatz 2,Ist eine Lieferung innerhalb des festgelegten Liefermonats nicht möglich, muss die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden. Wird die AMA nicht rechtzeitig von der Änderung des festgelegten Liefermonats unterrichtet, so hat der Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,00 Euro je nicht gelieferte Tonne Getreide an die AMA zu zahlen. Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraumes in einen anderen als in den im EKSS genannten Liefermonat, so ändert sich der Interventionspreis nur dann, wenn die Gründe für die Änderung des Lieferzeitraumes durch die AMA zu vertreten sind.
  2. Absatz 3,Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.
  3. Absatz 4,An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde mindestens 12,5 t zu liefern. Diese Mengen können auf Grund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.
  4. Absatz 5,Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
  5. Absatz 6,Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer unabhängigen, von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen.

Gesetzesnummer

10007595

Dokumentnummer

NOR40021727