Kurztitel
Sicherheiten für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1021/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1021 aus 1994,
Text
Teilweise Freigabe der Sicherheit
§ 6a. Sicherheiten, die im Zusammenhang mit Bescheinigungen im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94, ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994 S 5, geleistet wurden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1222/94 keine abweichende Regelung vorsieht, werden quartalsweise jeweils zum Ende des dem Quartal folgenden Monats auf Antrag in jenem Umfang freigegeben, für den entsprechende Nachweise erbracht wurden. Für Bescheinigungen, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 erfüllen, erfolgt die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zur Freigabe der Sicherheiten zwischen AMA und Zollamt Salzburg/Erstattungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung. Paragraph 6 a, Sicherheiten, die im Zusammenhang mit Bescheinigungen im Sinne von Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 1222/94, ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994 S 5, geleistet wurden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1222/94 keine abweichende Regelung vorsieht, werden quartalsweise jeweils zum Ende des dem Quartal folgenden Monats auf Antrag in jenem Umfang freigegeben, für den entsprechende Nachweise erbracht wurden. Für Bescheinigungen, die die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 erfüllen, erfolgt die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zur Freigabe der Sicherheiten zwischen AMA und Zollamt Salzburg/Erstattungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.