Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lizenzen für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1022/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1022 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sonderbestimmung für Bescheinigungen
§ 4a. (1) Die Agrarmarkt Austria hat Bescheinigungen der Antragsteller, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94, ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994 S 5, erfüllen, in Form eines elektronischen Datenblatts aufzubewahren.Paragraph 4 a, (1) Die Agrarmarkt Austria hat Bescheinigungen der Antragsteller, die die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1222/94, ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994 S 5, erfüllen, in Form eines elektronischen Datenblatts aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zwischen Agrarmarkt Austria und Zollamt Salzburg/Erstattungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen gemäß Abs. 1, nachträglichen Vorausfestsetzungen sowie im Rahmen vorzeitig zurückgegebener und nicht vollständig ausgeschöpfter oder zu mindestens 95% ausgeschöpfter Bescheinigungen, erfolgt im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.Die Übermittlung der Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zwischen Agrarmarkt Austria und Zollamt Salzburg/Erstattungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen gemäß Absatz eins,, nachträglichen Vorausfestsetzungen sowie im Rahmen vorzeitig zurückgegebener und nicht vollständig ausgeschöpfter oder zu mindestens 95% ausgeschöpfter Bescheinigungen, erfolgt im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.
Dokumentnummer
NOR40005975