Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lizenzen für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1022/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1022 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abschreibungen auf der Lizenz
§ 5. Die Abschreibung hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibung ist von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen. Paragraph 5, Die Abschreibung hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibung ist von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
Dokumentnummer
NOR12084086
Alte Dokumentnummer
N5199442823J