Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Butter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1061/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Angebote
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Angebote sind unter Verwendung des jeweiligen von der AMA aufgelegten Formblattes schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) bei der AMA einzureichen.
(2)Absatz 2,Die AMA hat den Empfang der Angebote zu registrieren und im Falle der Dauerausschreibung zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Im Zeitpunkt der Einreichung des Angebots muß die Butter hergestellt sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084096
Alte Dokumentnummer
N5199442891J