Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1995 bis 05.07.1995 — BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 406.07.199514.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005
§ 401.01.199505.07.1995 BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1063/1994

Außerkrafttretensdatum

05.07.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Berechtigungsscheine

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 3, genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Antrag muß enthalten
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,
      1. Litera a
        die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereichs zu verwenden,
      2. Litera b
        der AMA auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,
      3. Litera c
        bei einer nicht Litera a, entsprechenden Verwendung der Butter an die AMA
        1. Sub-Litera, a, a
          im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und
        2. Sub-Litera, b, b
          im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag zu zahlen.
  3. Absatz 3,Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      der letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid), durch den die Einrichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Landes, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, daß die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, beizulegen.
  4. Absatz 4,Die AMA stellt den Berechtigungsschein mit drei Durchschriften aus. Sie setzt hierin die Höchstbezugsmengen an Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stellt sie in Höhe der Bezugsmenge Empfangsscheine aus, in denen der Verbilligungsbetrag auszuweisen ist.
  5. Absatz 5,Berechtigungsscheine, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007599

Dokumentnummer

NOR12084115

Alte Dokumentnummer

N5199442911J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1063/P4/NOR12084115