Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1064/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Überwachung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Butter aus öffentlicher Lagerhaltung wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt gekauften Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters an bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.Butter aus öffentlicher Lagerhaltung wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt gekauften Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters an bis zu dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.
(2)Absatz 2,Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen.Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu den durch die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084140
Alte Dokumentnummer
N5199442937J