Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
22.08.1996 bis 15.01.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 722.08.199615.01.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998
§ 701.01.199521.08.1996 BGBl. Nr. 1064/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.08.1996

Außerkrafttretensdatum

15.01.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus

anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 7, (1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.

  1. Absatz 2,Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
  2. Absatz 3,Der Antrag auf amtliche Überwachung ist - soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar erteilt wurde - zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so hat die AMA die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung zu überlassen. Die Ware ist in einem im zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu lagern. Im übrigen finden die Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2 bis 5, Paragraph 6, Absatz 2 und die Paragraphen 9 bis 14 dieser Verordnung Anwendung.
  3. Absatz 4,Die AMA kann über Antrag eines Verarbeiters anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA ein vereinfachtes Verfahren für die in Absatz eins und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine wirksame Überwachung, daß die besonderen Verwendungsvorschriften der in Absatz eins und 2 genannten Erzeugnisse beachtet werden, gewährleistet werden kann. Dies ist insbesondere bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen gegeben:
    1. Ziffer eins
      Namhaftmachung einer oder mehrerer verantwortlicher Person(en) des Betriebes, die über entsprechende Vorkenntnisse verfügt (verfügen) und eine Schulung durch die AMA erhalten hat (haben);
    2. Ziffer 2
      Kenntnisnahme der die verantwortliche(n) Person(en) gemäß Ziffer eins, treffenden Verpflichtungen durch eigenhändige Unterschrift dieser Person(en);
    3. Ziffer 3
      Vorlage eines tarifierten Warenkataloges betreffend die in Absatz eins und 2 genannten Erzeugnisse;
    4. Ziffer 4
      Angabe der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse;
    5. Ziffer 5
      Darstellung des Organisationsablaufes;
    6. Ziffer 6
      Verpflichtung zur Meldung des Anlieferungszeitpunkts und des Zeitpunkts der voraussichtlichen Verarbeitung an die AMA;
    7. Ziffer 7
      Verpflichtung zur umgehenden Meldung jeglicher Änderungen der unter Ziffer eins bis 6 genannten Daten an die AMA.
  4. Absatz 5,Das gelieferte Erzeugnis muß von einer Rechnung oder einem Lieferschein des Versenders des Abgangsmitgliedstaates begleitet sein, mit der (dem) die Zuordnung zu den Angaben im Kontrollexemplar T 5 gewährleistet ist.
  5. Absatz 6,In der Bewilligung gemäß Absatz 4, werden
    1. Ziffer eins
      die verantwortliche(n) Person(en) und deren Befugnisse und Pflichten
    2. Ziffer 2
      Form und Inhalt des vereinfachten Verfahrens
    3. Ziffer 3
      die Waren, für die die Bewilligung gilt, sowie die Angaben, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit zu machen sind,
    4. Ziffer 4
      die Fristen für die erforderlichen Meldungen
    festgelegt.
  6. Absatz 7,Die Bewilligung gemäß Absatz 4, ist zu widerrufen, wenn eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Bescheidanordnung begangen wurden oder die Beachtung der besonderen Verwendungsvorschriften nicht mehr gewährleistet ist.

Gesetzesnummer

10007600

Dokumentnummer

NOR12087872

Alte Dokumentnummer

N5199657467J