Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1064/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 8.Paragraph 8,
Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, um gekennzeichnet oder zu Butterfett oder zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, ist der AMA ein Kontrollexemplar T 5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an Butter oder Butterfett und Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, um gekennzeichnet oder zu Butterfett oder zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, ist der AMA ein Kontrollexemplar T 5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an Butter oder Butterfett und
die Nummer des Ausfolgescheines und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder
das Datum und die Nummer der Mitteilung der AMA über die Zuschlagserteilung, soweit die Butter auf dem Markt gekauft ist,
anzugeben sind.
Schlagworte
Zwischenerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084142
Alte Dokumentnummer
N5199442939J