Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
31.08.1996 bis 31.12.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1031.08.199631.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000
§ 1001.01.199530.08.1996 BGBl. Nr. 1062/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kontrollen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Vor der Erstzulassung hat die AMA eine Untersuchung des Milchanteils der beihilfefähigen Erzeugnisse vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die AMA hat bei den Beihilfeempfängern regelmäßig die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse zu kontrollieren. Die Kontrolle kann anstelle beim Beihilfeempfänger auch beim Hersteller erfolgen, wenn dies zweckmäßiger erscheint.
  3. Absatz 3,Die AMA kann die Qualität der beihilfefähigen Erzeugnisse auch in den Schulen (Einrichtungen) kontrollieren, bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung der Qualitätskriterien sind umgehend Kontrollen durchzuführen.
  4. Absatz 4,Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfeanträge hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Beihilfeempfängers durchzuführen.
  5. Absatz 5,Vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe hat die AMA einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen ersichtlich ist.
  6. Absatz 6,Die in Absatz 2, genannte Qualitätskontrolle kann anstelle durch die AMA durch eine gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, der Milchhygiene-Verordnung befugte Stelle durchgeführt werden. Die jeweiligen Kontrollergebnisse sind unverzüglich der AMA vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007601

Dokumentnummer

NOR12087985

Alte Dokumentnummer

N5199657766J