Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 1062/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.02.199731.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000
§ 601.01.199531.01.1997 BGBl. Nr. 1062/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1062/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Gewährung von Beihilfen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat folgt.
  3. Absatz 3,Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht übertragbar.
  4. Absatz 4,Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind und die Auszahlung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen kann.
  5. Absatz 5,Auf Antrag kann die AMA die Beihilfe gegen Vorlage des Auszugs des Kontos des Lieferanten, über das ausschließlich die Zahlungen für die erfolgten Lieferungen abgewickelt werden, gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007601

Dokumentnummer

NOR12084156

Alte Dokumentnummer

N5199442954J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1062/P6/NOR12084156