Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1062/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Gewährung von Beihilfen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat folgt.
(3)Absatz 3,Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht übertragbar.
(4)Absatz 4,Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind und die Auszahlung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen kann.Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind und die Auszahlung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen kann.
(5)Absatz 5,Auf Antrag kann die AMA die Beihilfe gegen Vorlage des Auszugs des Kontos des Lieferanten, über das ausschließlich die Zahlungen für die erfolgten Lieferungen abgewickelt werden, gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12089345
Alte Dokumentnummer
N5199760896J