(1)Absatz eins,Sofern ein Lieferant (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3) Beihilfeempfänger ist, hat dieser eine Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung), die der Anlage 4 entspricht, einzuholen. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung der Schule ist der jeweilige gesetzliche oder private Schulerhalter berufen. Bei der Abgabe in Ferienlagern, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheimen (§ 3 letzter Satz) hat der Beihilfeempfänger zusätzlich einen Verwendungsnachweis über die beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 4a einzuholen. Die Verpflichtungserklärung hat der Beihilfeempfänger der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung) gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl, Schultage je Monat und Höchstmenge je Monat) notwendig. Der Beihilfeempfänger hat die Berechtigungsgrundlage, die dem von der AMA aufgelegten Muster entspricht, der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen. Bei Änderung von mehr als 10% der Anzahl der Schüler einer Schule (Einrichtung) hat der Beihilfeempfänger diese Änderung jeweils binnen eines Monats der AMA bekanntzugeben.Sofern ein Lieferant (Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3,) Beihilfeempfänger ist, hat dieser eine Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung), die der Anlage 4 entspricht, einzuholen. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung der Schule ist der jeweilige gesetzliche oder private Schulerhalter berufen. Bei der Abgabe in Ferienlagern, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheimen (Paragraph 3, letzter Satz) hat der Beihilfeempfänger zusätzlich einen Verwendungsnachweis über die beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 4a einzuholen. Die Verpflichtungserklärung hat der Beihilfeempfänger der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung) gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl, Schultage je Monat und Höchstmenge je Monat) notwendig. Der Beihilfeempfänger hat die Berechtigungsgrundlage, die dem von der AMA aufgelegten Muster entspricht, der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen. Bei Änderung von mehr als 10% der Anzahl der Schüler einer Schule (Einrichtung) hat der Beihilfeempfänger diese Änderung jeweils binnen eines Monats der AMA bekanntzugeben.