Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1997 bis 31.12.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.09.199731.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000
§ 731.08.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 461/1996
§ 701.01.199530.08.1996 BGBl. Nr. 1062/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Sofern ein Lieferant (Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3,) Beihilfeempfänger ist, hat dieser eine Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung), die der Anlage 4 entspricht, einzuholen. Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung der Schule ist der jeweilige gesetzliche oder private Schulerhalter berufen. Bei der Abgabe in Ferienlagern, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheimen (Paragraph 3, letzter Satz) hat der Beihilfeempfänger zusätzlich einen Verwendungsnachweis über die beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 4a einzuholen. Die Verpflichtungserklärung hat der Beihilfeempfänger der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der Schule (Einrichtung) gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl, Schultage je Monat und Höchstmenge je Monat) notwendig. Der Beihilfeempfänger hat die Berechtigungsgrundlage, die dem von der AMA aufgelegten Muster entspricht, der AMA mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres vorzulegen. Bei Änderung von mehr als 10% der Anzahl der Schüler einer Schule (Einrichtung) hat der Beihilfeempfänger diese Änderung jeweils binnen eines Monats der AMA bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Der Beihilfeempfänger hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten Schule unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit den jeweiligen Antragstellungen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß Paragraphen 22 bis 25 LMG 1975 getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren.

Schlagworte

Kurheim

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007601

Dokumentnummer

NOR12089096

Alte Dokumentnummer

N5199715821A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1062/P7/NOR12089096