Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1062/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
Der Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege einschließlich der Lieferscheine sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084158
Alte Dokumentnummer
N5199442956J