Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.2007 bis 31.08.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.200731.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 619.08.199830.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 267/1998
§ 601.01.199518.08.1998 BGBl. Nr. 1065/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kasein-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1065 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Beihilfeempfänger hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die Aufnahme der Bestände zu gestatten, die Entnahme von Proben zuzulassen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf deren Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026

Gesetzesnummer

10007602

Dokumentnummer

NOR40089631

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1065/P6/NOR40089631