Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Verwendungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1066/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Nr. 1066 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
§ 5. (1) Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß § 3 verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:Paragraph 5, (1) Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß Paragraph 3, verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:
Art und Menge der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse und
Art und Menge des dem Schmelzkäse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
(2)Absatz 2,Unternehmen, die eine Verwendungsanzeige gemäß § 4 abgegeben haben, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:Unternehmen, die eine Verwendungsanzeige gemäß Paragraph 4, abgegeben haben, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:
Art und Menge der unter Zusatz von Kasein oder Kaseinat hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse und
Art und Menge des der jeweiligen Käsesorte und dem jeweiligen Erzeugnis aus Käse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
(3)Absatz 3,Die Meldungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.Die Meldungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089640