Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Verwendungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1066/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1066 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
§ 5. (1) Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß § 3 verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:Paragraph 5, (1) Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß Paragraph 3, verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:
Art und Menge der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse und
Art und Menge des dem Schmelzkäse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
(2)Absatz 2,Unternehmen, die eine Verwendungsanzeige gemäß § 4 abgegeben haben, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:Unternehmen, die eine Verwendungsanzeige gemäß Paragraph 4, abgegeben haben, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax (Telekopie) zu melden:
Art und Menge der unter Zusatz von Kasein oder Kaseinat hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse und
Art und Menge des der jeweiligen Käsesorte und dem jeweiligen Erzeugnis aus Käse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
(3)Absatz 3,Die Meldungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.Die Meldungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.
Dokumentnummer
NOR12084185
Alte Dokumentnummer
N5199442985J