Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Verwendungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1066/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1066 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zahlung des Unterschiedsbetrags
§ 6. Der Betrag, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Menge Kasein oder Kaseinat zu zahlen ist, die ohne entsprechende Genehmigung verwendet wird, wird von der AMA mit Bescheid vorgeschrieben. Paragraph 6, Der Betrag, der nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für die Menge Kasein oder Kaseinat zu zahlen ist, die ohne entsprechende Genehmigung verwendet wird, wird von der AMA mit Bescheid vorgeschrieben.
Dokumentnummer
NOR12084186
Alte Dokumentnummer
N5199442986J