Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. ABSCHNITT
Allgemeine Ausgleichszahlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Einem Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichszahlung gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat. Die Ausgleichszahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.Einem Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichszahlung gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat. Die Ausgleichszahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.
(2)Absatz 2,Jede einzelne Anbaufläche je ausgleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze muß mindestens 0,1 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren ganzen Grundstücken bestehen oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084201
Alte Dokumentnummer
N5199443002J