Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1014/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1014 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 12.Paragraph 12,
Die unter besonderer Aufsicht der Marktordnungsstelle stehenden Unternehmen haben im Rahmen ihrer kaufmännischen Buchführung alle Daten und Unterlagen, die für die Ermittlung der in dieser Verordnung angeführten Abgaben und Vergütungen maßgebend sind, zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen und diese sowie die sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege fünf Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR12084252
Alte Dokumentnummer
N5199443340J