Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1014/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1014 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das zuckererzeugende Unternehmen hat der Marktordnungsstelle anzuzeigen:
bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres,
bis zum 15. September eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
(2)Absatz 2,Die Anzeigen nach Abs. 1 sind getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefaßt, gegebenenfalls unter Verwendung hiefür vorgesehener Vordrucke, zu erstatten.Die Anzeigen nach Absatz eins, sind getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefaßt, gegebenenfalls unter Verwendung hiefür vorgesehener Vordrucke, zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR12084244
Alte Dokumentnummer
N5199443332J