Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1015/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die besondere Aufsicht endet mit der abgeschlossenen Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Grunderzeugnisse. Die Grunderzeugnisse gelten als widmungsgemäß verwendet, wenn daraus oder unter Verwendung derselben zulässige Verarbeitungserzeugnisse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Erstattungsbescheides hergestellt worden sind.
(2)Absatz 2,Der Erstattungswerber hat der Marktordnungsstelle die Beendigung der Verarbeitung der Grunderzeugnisse anzuzeigen und dabei jene Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen, die für die Auszahlung der Produktionserstattung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind.Der Erstattungswerber hat der Marktordnungsstelle die Beendigung der Verarbeitung der Grunderzeugnisse anzuzeigen und dabei jene Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen, die für die Auszahlung der Produktionserstattung gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12084263
Alte Dokumentnummer
N5199443352J