Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1995 bis 12.11.2002 — BGBl. Nr. 1015/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199512.11.2002 BGBl. Nr. 1015/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1015/1994

Außerkrafttretensdatum

12.11.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Entnahme von Grunderzeugnissen aus der besonderen Aufsicht ist zulässig. Sie ist unter Angabe von Menge, Art und Beschaffenheit und, soweit es sich nicht um Grunderzeugnisse handelt, auch unter Angabe von Menge, Art und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Grunderzeugnisse sowie des Zeitpunktes der Entnahme der Marktordnungsstelle schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Grunderzeugnisse, die widmungswidrig verwendet worden sind, gelten als aus der besonderen Aufsicht entnommen. Als entnommen gelten auch Fehlmengen, die bei der Verarbeitung entstehen und nicht auf technisch unvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen sind. Als Zeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt der Feststellung der Fehlmenge, soweit der tatsächliche Zeitpunkt nicht ermittelt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10007608

Dokumentnummer

NOR12084264

Alte Dokumentnummer

N5199443353J