Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1015/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Entnahme von Grunderzeugnissen aus der besonderen Aufsicht ist zulässig. Sie ist unter Angabe von Menge, Art und Beschaffenheit und, soweit es sich nicht um Grunderzeugnisse handelt, auch unter Angabe von Menge, Art und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Grunderzeugnisse sowie des Zeitpunktes der Entnahme der Marktordnungsstelle schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Grunderzeugnisse, die widmungswidrig verwendet worden sind, gelten als aus der besonderen Aufsicht entnommen. Als entnommen gelten auch Fehlmengen, die bei der Verarbeitung entstehen und nicht auf technisch unvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen sind. Als Zeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt der Feststellung der Fehlmenge, soweit der tatsächliche Zeitpunkt nicht ermittelt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12084264
Alte Dokumentnummer
N5199443353J