Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1995 bis 14.07.1995 — BGBl. Nr. 1015/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1315.07.199512.11.2002 § → § BGBl. Nr. 454/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002
§ 1301.01.199514.07.1995 BGBl. Nr. 1015/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1015/1994

Außerkrafttretensdatum

14.07.1995danach: BGBl. Nr. 454/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produktionserstattung bei der Herstellung von verätherten oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung ist der Marktordnungsstelle vom Erstattungswerber unverzüglich vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der Erstattungswerber
    1. Ziffer eins
      ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und in diesem Rahmen gesonderte Aufzeichnungen macht über
    2. Ziffer 2
      den Zu- und Abgang sowie den Bestand an verätherten und veresterten Stärken,
    3. Ziffer 3
      die Mengen der aus oder unter Verwendung von verätherten und veresterten Stärken hergestellten Erzeugnisse.
  3. Absatz 3,Werden verätherte oder veresterte Stärken aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar in ein Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Ausfuhr nach den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten durch das Kontrollexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontrollexemplar ist bei der Ausfuhr durch den Hersteller bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Ausfuhrzollamt zu beantragen.

Schlagworte

Zugang

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10007608

Dokumentnummer

NOR12084266

Alte Dokumentnummer

N5199443355J