Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1015/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produktionserstattung bei der Herstellung von verätherten oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung ist der Marktordnungsstelle vom Erstattungswerber unverzüglich vorzulegen.Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produktionserstattung bei der Herstellung von verätherten oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung ist der Marktordnungsstelle vom Erstattungswerber unverzüglich vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die in den in § 1 genannten Rechts akten geforderte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der ErstattungswerberDie in den in Paragraph eins, genannten Rechts akten geforderte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der Erstattungswerber
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und in diesem Rahmen gesonderte Aufzeichnungen macht über
den Zu- und Abgang sowie den Bestand an verätherten und veresterten Stärken,
die Mengen der aus oder unter Verwendung von verätherten und veresterten Stärken hergestellten Erzeugnisse.
(3)Absatz 3,Für verätherte und veresterte Stärken des KN-Codes 3505 10 50 ist für Zwecke der in § 1 angeführten Rechtsakte ein Kontrollexemplar T 5 auszustellen. Bei der Ausstellung des Kontrollexemplares sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Für verätherte und veresterte Stärken des KN-Codes 3505 10 50 ist für Zwecke der in Paragraph eins, angeführten Rechtsakte ein Kontrollexemplar T 5 auszustellen. Bei der Ausstellung des Kontrollexemplares sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1995
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026
Dokumentnummer
NOR12084957
Alte Dokumentnummer
N5199529928L