Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1015/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung eines Herstellungsbetriebes für die nach den in § 1 angeführten Rechtsakten gleichgestellten Zucker-Zwischenerzeugnissen sind die Bestimmungen von § 4 sinngemäß anzuwenden.Für die Zulassung eines Herstellungsbetriebes für die nach den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten gleichgestellten Zucker-Zwischenerzeugnissen sind die Bestimmungen von Paragraph 4, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für Zucker-Zwischenerzeugnisse angeführte Begleitdokument wird auf Antrag von der Marktordnungsstelle ausgestellt.Das in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für Zucker-Zwischenerzeugnisse angeführte Begleitdokument wird auf Antrag von der Marktordnungsstelle ausgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12084258
Alte Dokumentnummer
N5199443347J