Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1015/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zugelassenen Herstellungsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die Marktordnungsstelle.
(2)Absatz 2,Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der Marktordnungsstelle befugt,
in den Herstellungsbetrieben während deren Geschäftszeit oder nach Vereinbarung Nachschau zu halten und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
den Zu- und Abgang sowie die Bestände von Grunderzeugnissen oder diesen gleichgestellten Zwischenerzeugnissen sowie den daraus oder unter deren Verwendung hergestellten Verarbeitungserzeugnissen festzustellen und von diesen Muster zu ziehen,
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege und sonstigen bezughabenden Dokumente Einsicht zu nehmen,
bei automationsunterstützter Buchführung des Erstattungswerbers auf dessen Kosten den Ausdruck der erforderlichen Daten oder von Zusammenstellungen derselben zu verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12084259
Alte Dokumentnummer
N5199443348J