Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1995 bis 12.11.2002 — BGBl. Nr. 1015/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199512.11.2002 BGBl. Nr. 1015/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1015/1994

Außerkrafttretensdatum

12.11.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Erstattungsbescheinigung nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist schriftlich bei der Marktordnungsstelle unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Vordrucke zu beantragen.
  2. Absatz 2,Die Marktordnungsstelle erteilt den Erstattungsbescheid und führt die besondere Aufsicht durch.
  3. Absatz 3,Der Erstattungswerber hat Art und Menge der Grunderzeugnisse sowie den Beginn der Anlieferung bei der Marktordnungsstelle anzumelden und dieser über Verlangen eine Kontrolle vor Ort zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Die Marktordnungsstelle kann über Antrag eines Erstattungswerbers zulassen, daß die Grunderzeugnisse ohne Anmeldung und Kontrolle beim Eingang durch im Einzelfall vorzuschreibende besondere Aufzeichnungen unter besondere Aufsicht gestellt werden. Dies setzt voraus,
    1. Ziffer eins
      daß im Herstellungsbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter für die Belange der Produktionserstattung bestellt ist, welcher die für Kontrollzwecke maßgeblichen Feststellungen (Menge und Beschaffenheit der Grunderzeugnisse) jeweils durch seine Unterschrift bestätigt,
    2. Ziffer 2
      die verwendeten Grunderzeugnisse von gleichbleibender Art und Beschaffenheit sind und
    3. Ziffer 3
      für die gelieferten Grunderzeugnisse ein Werkstattest oder ein vergleichbares Dokument eines von einer in der Gemeinschaft akkreditierten Institution zertifizierten Lieferanten vorliegt.
  5. Absatz 5,Die Zulassung kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, soweit es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaffenheit der Grunderzeugnisse erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Ungeachtet einer gemäß Absatz 4, gewährten Verfahrensvereinfachung kann die Marktordnungsstelle im Einzelfall die Ermöglichung der körperlichen Kontrolle durch rechtzeitige Anzeige des Zugangs der Grunderzeugnisse verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Gesetzesnummer

10007608

Dokumentnummer

NOR12084260

Alte Dokumentnummer

N5199443349J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1015/P7/NOR12084260