Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1015/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Erstattungswerber hat die unter besondere Aufsicht gestellten Grunderzeugnisse unverzüglich in die gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 angemeldeten Betriebsräume aufzunehmen.Der Erstattungswerber hat die unter besondere Aufsicht gestellten Grunderzeugnisse unverzüglich in die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, angemeldeten Betriebsräume aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Erstattungswerber ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und in diesem Rahmen Aufzeichnungen zu machen über
den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den Bestand der Grunderzeugnisse, die unter besonderer Aufsicht verwendet werden, und
die hergestellten Mengen von Zwischen- und Verarbeitungserzeugnissen sowie die dabei verwendeten Rezepturkomponenten und angefallenen Nebenerzeugnisse und Abfälle.
(3)Absatz 3,Der Erstattungswerber hat der Marktordnungsstelle jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 5 gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen.Der Erstattungswerber hat der Marktordnungsstelle jede Veränderung hinsichtlich der nach Paragraph 4, Absatz 5, gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb des Erstattungswerbers auf Grunderzeugnisse, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Erstattungswerber der Marktordnungsstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig mitzuteilen, daß eine Bestandsaufnahme durch die Marktordnungsstelle mit der Inventur verbunden werden kann.
(5)Absatz 5,Der Erstattungswerber hat die in Abs. 2 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.Der Erstattungswerber hat die in Absatz 2, genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
(6)Absatz 6,Dem Erstattungswerber können ergänzende Verpflichtungen auferlegt werden, soweit dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Der Erstattungswerber oder die zu seiner Vertretung befugten Organe haben die Verpflichtungen, die ihnen gegenüber der Marktordnungsstelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Die Bestellung ist der Marktordnungsstelle schriftlich anzuzeigen, wobei der Beauftragte diese Anzeige mit zu unterschreiben hat.
(8)Absatz 8,In den Fällen gemäß § 4 Abs. 2 haben auch die Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Verpflichtungen nach den Abs. 2 bis 5 zu erfüllen.In den Fällen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, haben auch die Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Verpflichtungen nach den Absatz 2 bis 5 zu erfüllen.
Schlagworte
Zugang, Zwischenerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12084261
Alte Dokumentnummer
N5199443350J