Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1995 bis 12.11.2002 — BGBl. Nr. 1015/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199512.11.2002 BGBl. Nr. 1015/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1015/1994

Außerkrafttretensdatum

12.11.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Erstattungswerber hat die unter besondere Aufsicht gestellten Grunderzeugnisse unverzüglich in die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, angemeldeten Betriebsräume aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Erstattungswerber ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und in diesem Rahmen Aufzeichnungen zu machen über
    1. Ziffer eins
      den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den Bestand der Grunderzeugnisse, die unter besonderer Aufsicht verwendet werden, und
    2. Ziffer 2
      die hergestellten Mengen von Zwischen- und Verarbeitungserzeugnissen sowie die dabei verwendeten Rezepturkomponenten und angefallenen Nebenerzeugnisse und Abfälle.
  3. Absatz 3,Der Erstattungswerber hat der Marktordnungsstelle jede Veränderung hinsichtlich der nach Paragraph 4, Absatz 5, gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb des Erstattungswerbers auf Grunderzeugnisse, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Erstattungswerber der Marktordnungsstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig mitzuteilen, daß eine Bestandsaufnahme durch die Marktordnungsstelle mit der Inventur verbunden werden kann.
  5. Absatz 5,Der Erstattungswerber hat die in Absatz 2, genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
  6. Absatz 6,Dem Erstattungswerber können ergänzende Verpflichtungen auferlegt werden, soweit dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Der Erstattungswerber oder die zu seiner Vertretung befugten Organe haben die Verpflichtungen, die ihnen gegenüber der Marktordnungsstelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Die Bestellung ist der Marktordnungsstelle schriftlich anzuzeigen, wobei der Beauftragte diese Anzeige mit zu unterschreiben hat.
  8. Absatz 8,In den Fällen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, haben auch die Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Verpflichtungen nach den Absatz 2 bis 5 zu erfüllen.

Schlagworte

Zugang, Zwischenerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10007608

Dokumentnummer

NOR12084261

Alte Dokumentnummer

N5199443350J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1015/P8/NOR12084261