Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1101/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auskunftspersonen
§ 14.Paragraph 14,
Der Beihilfeempfänger hat der AMA mindestens eine Auskunftsperson schriftlich zu benennen, die befugt ist, gegenüber der AMA alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder nach dieser Verordnung vom Beihilfeempfänger gefordert werden können. Der Beihilfeempfänger hat der AMA mindestens eine Auskunftsperson schriftlich zu benennen, die befugt ist, gegenüber der AMA alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten oder nach dieser Verordnung vom Beihilfeempfänger gefordert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084525
Alte Dokumentnummer
N5199443937J