Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1101/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verbringen von Mischfutter in einen anderen Mitgliedstaat
§ 18.Paragraph 18,
Wer Mischfutter in Tankwagen oder Containern zur Lieferung an einen verwendenden Betrieb in einen anderen Mitgliedstaat verbringen will, hat der AMA ein Kontrollexemplar T 5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen. Wer Mischfutter in Tankwagen oder Containern zur Lieferung an einen verwendenden Betrieb in einen anderen Mitgliedstaat verbringen will, hat der AMA ein Kontrollexemplar T 5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084529
Alte Dokumentnummer
N5199443941J